Beide Leistungen lassen sich kombinieren, um individuell unterschiedlichen Ansprüchen und Bedürfnissen Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger gerecht zu werden. Welche Leistungen möglich sind und welche Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllt werden müssen erörtert der folgende Beitrag.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Zuerkennung einer Kombinationsleistung?
Um Anspruch auf eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI zu haben, müssen Antragsteller/innen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie für andere Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung ist grundsätzlich der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet dazu fünf sogenannte Pflegegrade (PG). Der im Einzelfall ermittelte Pflegegrad beschreibt das Ausmaß der noch vorhandenen Selbstständigkeit einer Person.
Die Stufe 1 entspricht dabei der niedrigsten Einstufung, die Stufe 5 der höchsten – also jener mit der geringsten Selbstständigkeit beziehungsweise dem höchsten Pflegeaufwand. Geld- und Sachleistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung werden entsprechend dieser Einstufungen gestaffelt zuerkannt.
So erhält zum Beispiel jemand, dem im Rahmen der Pflegebegutachtung Pflegegrad 2 zuerkannt wurde, ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 316 € und kann Pflegesachleistungen in Höhe von 689 € monatlich beziehen. Bei Pflegegrad 5 betragen diese Leistungen 901 € beziehungsweise 1995 €. Keine Leistungen aus dem Bereich Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es dagegen bei Pflegegrad 1.
Wird eine Kombinationsleistung beantragt, reduziert sich der Pflegegeldbetrag anteilig
Auf einen Blick:
Für die Zuerkennung einer Kombinationsleistung ist eine Pflegebegutachtung zur Ermittlung des Pflegegrades notwendig. Geld- oder Sachleistungen kann beziehen, wer mindestens Pflegegrad 2 erhält.
Wozu dient das Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine Geldleistung aus der Pflegeversicherung an eine unterstützungsbedürftige Person. Es dient dazu, Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen. Die Verwendung der Leistung ist an keine bestimmten Bedingungen gebunden, Pflegebedürftige können frei über die ihnen zuerkannte Summe bestimmen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie zuhause von Angehörigen oder sonstigen, nicht professionell in der Pflege tätigen Personen betreut werden.
Um Pflegegeld beziehen zu können, ist außerdem die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben. Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen diese einmal pro Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr stattfinden.
Sinn und Zweck des Pflegegeldes ist, Menschen mit physischen und psychischen Einschränkungen größtmögliche Selbstbestimmung und Flexibilität in der Organisation ihres Alltages zu ermöglichen – denn die Betroffenen wissen selbst am besten, welche Unterstützungsleistungen sie benötigen und wen sie damit betrauen möchten.
Das Pflegegeld wird nach Genehmigung direkt an die pflegebedürftigen Anspruchsberechtigten ausbezahlt.
Auf einen Blick:
Pflegegeld dient dem selbstbestimmten Zukauf von Dienstleistungen, die Pflegebedürftige nicht selbst erledigen können. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom zuerkannten Pflegegrad abhängig. Voraussetzung für die Zuerkennung ist die Teilnahme an regelmäßigen Beratungsgesprächen.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Die Höhe des Pflegegeldes ist einerseits vom festgestellten Pflegegrad, andererseits vom Ausmaß der Inanspruchnahme bestimmter Pflegeleistungen abhängig. Das bedeutet konkret: Das volle Pflegegeld erhält nur, wer sich ausschließlich durch nicht-professionelle Helfer und Helferinnen betreuen lässt. Für alle Tätigkeiten, die durch professionelle Pflegekräfte übernommen werden, gibt es Pflegesachleistungen. Es handelt sich dann um eine Kombinationsleistung, das Pflegegeld wird entsprechend gekürzt.
Grundsätzlich gilt: Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Ab Pflegegrad 2 kann Pflegegeld beantragt werden: Man erhält dann bei voller Leistung 316 Euro pro Monat. Bei Pflegegrad 3 gibt es 545 Euro, bei Pflegegrad 4 728 Euro und in der höchsten Stufe (Pflegegrad 5) 901 Euro monatlich.
Auf einen Blick:
Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad und der Inanspruchnahme professioneller Pflegeleistungen abhängig. Bei Bezug einer Kombinationsleistung wird das Pflegegeld anteilig ausbezahlt.
Was versteht man unter Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen sind Dienstleistungen, die von Mitarbeiter/innen professioneller ambulanter Pflegedienste bei Pflegebedürftigen zuhause erbracht werden. Wie viel an Leistung von der Pflegeversicherung finanziert wird, hängt auch hier vom ermittelten Pflegegrad ab.
Pflegesachleistung werden ebenso wie Hilfestellungen, die durch das Pflegegeld finanziert werden, zugekauft. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: Die Tätigkeiten dürfen nicht durch Bekannte, Angehörige oder Freunde auf Basis individueller Vereinbarungen durchgeführt werden. Personen, die Pflegesachleistungen durchführen, müssen durch ihren Arbeitgeber – meist ein ambulanter Pflegedienst – ordnungsgemäß sozialversichert sein.
Für den Leistungsbezieher entsteht dabei aber keine Sozialversicherungspflicht. Er muss sich nicht um Dienstgeberpflichten kümmern, diese Aufgabe übernimmt der beauftragte Pflegedienst. Durch die Entscheidung, Pflegesachleistungen in Anspruch zu nehmen, entstehen für den oder die Pflegebedürftige/n somit keine zusätzlichen bürokratischen Hürden.
Der Vorteil der Pflegesachleistungen liegt vor allem in der größeren Verbindlichkeit: Der beauftragte Dienstleister stellt eine Fachkraft in den benötigten Zeiträumen zur Verfügung und sorgt im Krankheits- oder Urlaubsfall für qualifizierten Ersatz. Pflegebedürftige sind damit nicht von der zeitlichen Verfügbarkeit von Bekannten oder Angehörigen abhängig und müssen sich nicht selbst um die Abrechnung von erbrachten Dienstleistungen kümmern.
Auf einen Blick:
Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten beim Pflegebedürftigen zuhause erbracht. Die Abrechnung erfolgt über direkt die Pflegedienstleister.
Wozu dienen die Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistung sollen die Versorgung mit notwendigen Hilfestellungen im Alltag für all jene sicherstellen, die bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst ausführen können. Dazu zählen beispielsweise:
- das Reinigen der Wohnung,
- Hilfestellung bei der Körperpflege, beim Duschen oder Baden
- Hilfe beim Aus- und Ankleiden,
- die Zubereitung von Mahlzeiten,
- Unterstützung bei der Essensaufnahme und beim Trinken,
- Unterstützung bei der Mobilität, beim Umsetzen und/oder Umlagern
- die Erledigung von Einkäufen und anderen Besorgungen,
- Unterstützung bei der Kommunikation,
- Unterstützung beim Toilettegang und bei der Körperhygiene
Pflegesachleistungen können außerdem für die sogenannte Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Darunter versteht man Pflegeleistungen zuhause, die der Entlastung pflegender Angehöriger dienen – etwa, wenn diese durch ihre Berufstätigkeit in ihrer zeitlichen Verfügbarkeit eingeschränkt sind oder Erholung benötigen. Bei Erkrankungen, die eine Hilfestellung während der Nachtstunden erfordern, ist die Nachtpflege eine besonders entlastende Unterstützung für Angehörige.
Achtung: Pflegesachleistungen sind nicht mit medizinischer Hauskrankenpflege gleichzusetzen! Ambulante Pflegedienstleister dürfen lediglich jene Tätigkeiten durchführen, die auch von Angehörigen oder Freunden erbracht werden können. Medizinische und therapeutische Interventionen sowie alle Tätigkeiten, die in den Bereich der Krankenpflege fallen, dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Personen – Ärztinnen und Ärzte sowie diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen – durchgeführt werden.
Auf einen Blick:
Pflegesachleistungen dienen der Unterstützung im Alltag und der Hilfestellung bei der Grundpflege. Sie ersetzen keine medizinischen und krankenpflegerischen Fachtätigkeiten.
Wie hoch ist der Anspruch aus den Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen können in folgenden Höhen bezogen werden:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 689 Euro
- Pflegegrad 3: 1298 Euro
- Pflegegrad 4: 1612 Euro
- Pflegegrad 5: 1995 Euro
Was sind Kombinationsleistungen?
Unter einer Kombinationsleistung versteht man in der Pflegeversicherung eine auf den individuellen Bedarf abgestimmte Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Sie soll die notwendige Versorgung mit Hilfsleistungen sicherstellen, den Pflegebedürftigen aber gleichzeitig größtmögliche Flexibilität und Selbstbestimmung bei der Organisation der für sie passenden Unterstützungsleistungen ermöglichen.
Auch für die Kombinationsleistung ist die Einstufung des Pflegegrades maßgeblich, und auch hier gilt wird: Ein Anspruch auf eine Kombinationsleistung besteht erst ab Pflegegrad 2. Gut zu wissen: Wer diesen Pflegegrad nicht erreicht, hat aber dennoch Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Anspruch besteht auch für alle höheren Pflegegrade.
Auf einen Blick:
Kombinationsleistungen stellen eine indivduelle Zusammenstallung von Pflegegeld und Pflegesachleistung dar.
Wie lassen sich Ansprüche aus der Kombinationsleistung errechnen?
Pflegesachleistung und Pflegegeld ergeben gemeinsam immer 100 Prozent der zustehenden Leistungen des jeweiligen Pflegegrades. Anders ausgedrückt: Wer die ihm zustehende Pflegesachleistung nur zu einem geringen Teil in Anspruch nimmt, der erhält eine höhere Leistung aus dem Pflegegeld. Umgekehrt gilt: Ein hoher Pflegegeldbezug reduziert den Anspruch auf zustehende Sachleistungen aus der Pflegeversicherung.
Zwei Beispiele aus der Praxis:
Ein Pflegebedürftiger hat Pflegegrad 3. Sein Anspruch auf Pflegesachleistungen beträgt daher 1298 Euro monatlich. Er möchte davon nur die Hälfte in Anspruch nehmen und erhält damit Pflegesachleistungen in Höhe von 649 Euro monatlich, die direkt an den Pflegedienst ausbezahlt werden. Der Rest seines Anspruchs wird an ihn direkt als Pflegegeld ausbezahlt. Auch hier erhält er nun 50 % des ihm zustehenden Anspruchs. In Pflegestufe 3 sind das bei einem vollen Anspruch von 545 Euro 272,50 Euro.
Eine andere Pflegebedürftige hat Pflegegrad 5. Sie benötigt sehr viel Hilfestellung und muss sich auf die Verfügbarkeit der Pflegedienstleistung verlassen können. Angehörige können berufsbedingt nur geringe Leistungen übernehmen. Sie entscheidet sich daher, die ihr zustehenden Pflegesachleistungen zu 90% in Anspruch zu nehmen und sich nur 10% des Pflegegeldanspruchs aus Stufe 5 auszahlen zu lassen. Ihr Pflegesachleistungsanspruch beträgt damit 1795,5 Euro im Monat, zusätzlich erhält sie 90,10 Euro monatlich an Pflegegeld ausbezahlt.
Analog zu diesen Beispielen lassen sich die Ansprüche für Kombinationsleistungen in allen denkbaren Konstellationen errechnen. Zum besseren Überblick noch einmal die einzelnen Ansprüche aus der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld in Tabellenform:
Pflegegeld | Pflegesachleistung | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 316,- Euro | 689 ,- Euro |
Pflegegrad 3 | 545,- Euro | 1289,- Euro |
Pflegegrad 4 | 728,- Euro | 1612,- Euro |
Pflegegrad 5 | 901,-Euro | 1995,- Euro |
Auf einen Blick:
Die Kombinationsleistung ist ein individuell kombinierbarer Anspruch aus Geld- und Sachleistungen. Ein höherer Sachbezug reduziert die Geldleistung, eine höhere Sachleistung reduziert den auszahlbaren Pflegegeldbetrag.
Fazit
Die Inanspruchnahme der Kombinationsleistung in Form von Geld- und Sachleistungen ermöglicht Pflegebedürftigen, ihren Hilfsbedarf nach persönlichen Kriterien zu organisieren und ihre Selbstständigkeit und Selbstbestimmung so lange wie möglich zu bewahren. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Entlastung Angehöriger zu, die oft die Hauptlast von Pflege und Betreuung tragen. Die Kombinationsleistung erlaubt ihnen außerdem, flexibel auf sich verändernde Situationen einzugehen: Dafür sorgen regelmäßige Beratungsgespräche mit Pflege-Profis und die Möglichkeit, die gewählten Leistungen halbjährlich individuell anzupassen.