Kurzzeitpflege – temporäre Unterstützung durch stationäre Pflege

Krankenhausaufenthalt, Ausfall des Pflegepersonals oder notwendige Auszeiten für pflegende Familienangehörige können zu Krisensituationen führen: Wer übernimmt den erhöhten Pflegebedarf nach einer Operation? Wer kümmert sich bei Lücken im Pflegeplan oder erheblich verändertem Pflegeanspruch und was ist, wenn Angehörige temporär die Betreuung nicht mehr gewährleisten können?

Hier greift das Konzept der Kurzzeitpflege. Sie steht Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zu und entlastet pflegende Angehörige erheblich. Vor allem sorgt sie für Planungssicherheit und bietet pflegenden Familienangehörigen und Pflegebedürftigen die Gewissheit, dass im Ernstfall Hilfe möglich ist. Nach einer Operation wird niemand allein gelassen. Fallen pflegende Angehörige aus oder brauchen sie eine Erholungspause, ist Kurzzeitpflege eine Option.

Kurzzeitpflege – Was ist das?

Verschiedene Gründe können dazu führen, dass es eine Zeit lang nicht möglich ist, Pflegebedürftige in ihrem gewohnten Umfeld zu versorgen. Gerade wenn die Pflege regulär durch eigene Angehörige übernommen wird, stellen diese Fälle eine enorme Herausforderung dar, die organisatorisch und mental von allen Beteiligten zu bewältigen ist.

Privatpersonen verfügen meist über keine Ausbildung in der Pflege. Ihre praktischen Möglichkeiten sind begrenzt. Hier gilt es nach einer Operation oder im Falle eigener Erkrankung eine Lösung zu finden, die Pflegebedürftigen und Pflegenden gerecht wird. Der Gesetzgeber hat dafür die Variante der Kurzzeitpflege geschaffen, mit der eine vollstationäre Pflege für eine bestimmte Zeit gewährleistet wird.

Gesetzlich geregelt wird die Kurzzeitpflege im Sozialgesetzbuch (SGB XI). Dort wird zur Kurzzeitpflege ausgeführt:
„Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.“ (§ 42 SGB XI)

Entlastung oder Notwendigkeit

Beachten sollten Sie, dass eine Kurzzeitpflege auch die pflegenden Angehörigen einbezieht. Treten hier gesundheitliche Einschränkungen auf oder soll diesen präventiv vorgebeugt werden, ist es sinnvoll, Kurzzeitpflege zu beantragen und diese auch zu nutzen.

Das Angebot der Kurzzeitpflege bewahrt auch vor Überforderung. Patienten brauchen nach einer Operation besonders viel Zuwendung oder auch ein deutliches Plus an Pflege. Nicht immer sind die Voraussetzungen dafür zu Hause gegeben. Ein stationärer Aufenthalt mit professioneller Unterstützung ist in einem solchen Fall sinnvoller.

Vorgaben zur Kurzzeitpflege

Der Gesetzgeber knüpft an die Möglichkeit der Kurzzeitpflege Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn Sie einen Antrag stellen wollen. Dazu gehört grundsätzlich die Bestimmung, dass eine Kurzzeitpflege nicht zu Hause oder im heimischen Umfeld möglich ist. Die Unterbringung erfolgt ausschließlich stationär in einer Pflegeeinrichtung. Damit sind Alten- und Pflegeheime, aber auch Altenwohnheime gemeint, die eine stationäre Versorgung anbieten. Ausnahmen sind andere Einrichtungen, die ebenfalls stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen.

Hier sollten Sie in jedem Fall vorab Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten, damit rechtzeitig eine Absicherung erfolgen kann. Von Experimenten ist abzuraten, da die Kosten gegebenenfalls nicht übernommen werden und man die Ausgaben selbst zu tragen hat.
Diese können erheblich sein. Das sollte man bei Planung und Auswahl unbedingt berücksichtigen.

Wer ist antragsberechtigt? Wie lange dauert sie?

Einen Antrag können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 stellen.
Außerdem sieht der Gesetzgeber vor, dass „Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen“ einen Antrag stellen können und zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist auch eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad möglich.

Unterschreiben muss der Pflegebedürftige oder dessen Vertretungsberechtigter. Beim Ausfüllen des Antrages unterstützen Sozialdienst von Krankenhaus, Pflegeeinrichtung oder die Pflegekasse selbst.

Pro Jahr können die Kosten für 56 Tage Kurzzeitpflege von den Pflegekassen übernommen werden. Eine Beantragung sollte, wenn möglich, rechtzeitig erfolgen. Gerade wenn es um die Entlastung pflegender Angehöriger geht, ist es sinnvoll, den Planungsvorlauf für die Beantragung zu nutzen. Nicht immer sind Plätze in Pflegeeinrichtungen frei. Zur Ferienzeit ist mit Engpässen zu rechnen. Geht es um eine Kurzzeitpflege, mit der Angehörige zeitweise entlastet werden sollen, lässt sich die Phase auch gut mit den Pflegebedürftigen vorbereiten. Die Akzeptanz ist dann deutlich höher.

Was kostet Kurzzeitpflege?

Die Kosten für eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung beginnen bei etwa 100 Euro pro Tag. Bei 56 Tagen kommen Sie damit im günstigsten Fall auf 5600 Euro. Bezuschusst wird nur die Pflegeleistung selbst: Als Vergleichswert gelten etwa 65 Euro für Pflegeleistungen pro Tag, sodass sich hier bereits ein Wert von 3640 Euro ergibt. Holen Sie daher Angebote rechtzeitig ein und gleichen Sie diese mit Ihren Ansprüchen und Möglichkeiten ab. Wichtig ist, dass Sie zwischen Pflegeleistung und Kost sowie Unterbringung trennen, denn nur die pflegerische Leistung wird bezuschusst und kann abgerechnet werden.

Kostenregelung und Übernahme

Generell gilt: Die Pflegekasse übernimmt jährlich einen festen Betrag als Zuschuss, der sich nach dem Pflegegrad richtet.
Bezahlt werden die eigentlichen Pflegeleistungen.(Deshalb ist es wichtig, dass die Einrichtung tatsächlich als Pflegeeinrichtung ausgewiesen und zugelassen ist).
Für Kost und Unterbringung muss man selbst aufkommen (also der Pflegebedürftige oder die pflegenden Angehörigen).
Der Zuschuss für den Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 beträgt jeweils 1.612 Euro pro Jahr.
Die Kosten sind damit nicht gedeckt. Es ist auch nicht möglich, den Gesamtbetrag für eine geringere Anzahl von Aufenthaltstagen mit Kurzzeitpflege zu beantragen.

Allerdings haben Sie die Möglichkeit, eine Aufstockung vorzunehmen. Pflegebedürftige erhalten einen Betrag von 125 Euro monatlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese dürfen für die Unterbringung in der Kurzzeitpflege verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Summe nicht bereits für andere Zusatzleistungen beansprucht wird. Zu beachten ist auch, dass das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen in halber Höhe weiter ausgezahlt wird.

Unter Umständen ist es möglich, den Eigenanteil an den Kosten der Kurzzeitpflege steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Hierzu gibt das zuständige Finanzamt Auskunft.

Was ist, wenn ich den Differenzbetrag nicht zahlen kann?

Hier greifen Härtefallregelungen. Wenden Sie sich dazu an das Sozialamt. Hierbei muss belegt werden,

  • dass man die Leistung der Kurzzeitpflege tatsächlich benötigt
  • dass die Pflegeeinrichtung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewählt wurde
  • dass man selbst die zusätzlichen Kosten nicht tragen kann.

 

Das Sozialamt entscheidet individuell über eine Übernahme oder teilweise Kostenerstattung.
Unterhaltspflichtige Familienangehörige müssen damit rechnen, dass auch ihre Leistungsfähigkeit geprüft wird.

Wenn Sie bei der Pflege Demenzkranker oder anderer Pflegebedürftiger eine Auszeit planen, sollten Sie die Anfrage beim Sozialamt vorab stellen. Im Falle eines Unfalls oder eines unvorhergesehenen Ausfalls der Pflegenden ist das nicht immer möglich.
Sie müssen hier sehr achtsam agieren, da es sein kann, dass die Kostenübernahme nur teilweise oder auch gar nicht gewährt wird. Für diesen Fall sollte eine Alternativplanung vorliegen. So kann versucht werden, mit der Pflegeeinrichtung eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad – geht das?

Es ist möglich, Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad zu beantragen. Diese bezieht sich jedoch lediglich auf den zu Pflegenden selbst.
Hiervon ausgeschlossen sind Angehörige. Als pflegender Angehöriger können Sie keine Kurzzeitpflege als Entlastung beantragen.
Gründe für eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad sind:

  • Unfall
  • Krankheit
  • nach einem Krankenhausaufenthalt wenn ausgeschlossen ist, dass man sich selbst versorgen kann.

 

Eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad kann für maximal acht Wochen im Jahr beantragt werden. Es ist auch möglich, diese als Übergangshilfe zu formulieren. Lassen Sie sich dazu im Krankenhaus oder vom Sozialdienst beraten. Sinnvoll kann es im individuellen Fall auch sein, einen Pflegegrad zu beantragen, wenn abzusehen ist, dass keine Besserung eintreten wird.

Was ist möglich und wer übernimmt die Kosten?

Wie bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad werden nur die reinen Pflegeleistungen übernommen. Kost und Aufenthalt in der Einrichtung selbst müssen allein getragen werden. Beantragt werden kann die Leistung bei der Krankenkasse. Die Pflegekasse ist dafür nicht zuständig.

Ein Muss ist, dass die Einrichtung von der Kasse als Pflegeeinrichtung anerkannt wird. Die Kosten von Pflegeeinrichtungen variieren. Stimmen Sie möglichst vorher ab, was Ihre Krankenkasse genehmigt und übernimmt. Dabei sind Dauer des Aufenthaltes und Höhe der pflegebedingten Kosten entscheidend.
Sie selbst müssen wissen, wie hoch die Rechnung für Unterbringung und Kost ausfällt.

Im besten Fall erreichen Sie, dass Ihre Krankenkasse die Kosten in Höhe des Pflegezuschusses übernimmt. Für die Differenz müssen Sie selbst aufkommen.
Alternativen sind eine Betreuung zu Hause durch einen Pflegedienst als Übergangs- oder Überleitungspflege.
Sollten Sie für die Kosten nicht aufkommen können, kann das Sozialamt unter Umständen ganz oder teilweise einspringen. Voraussetzung ist der Nachweis der Mittellosigkeit.

Kurzzeitpflege – welchen Grund gibt es?

Um Zuschüsse für eine Kurzzeitpflege zu bekommen, müssen Sie diese im Antrag begründen. Der Grund sollte klar formuliert sein, damit Ihr Antrag bewilligt wird und Sie den Zuschuss erhalten.

Zu den Gründen für Kurzzeitpflege zählen unter anderem:

  • temporär erhöhter Pflegeaufwand, der Angehörige ohne fachgerechte Kenntnisse überfordert (nach einem Krankenhausaufenthalt, durch Unfall oder zusätzliche Krankheit)
  • Ausfall der pflegenden Angehörigen durch Krankheit oder Reha
  • notwendige Auszeit bei physischer oder psychischer Überforderung der pflegenden Angehörigen (hierzu zählt auch Urlaub zur Rekreation)
  • Überbrückung vor dem Übergang in ein Heim, das langfristig genutzt werden soll (wenn noch kein freier, geeigneter Platz gefunden wurde)
  • Testzeit in einem Heim, der über Kurzzeitpflege teilweise finanziert wird
  • plötzlich einsetzende Pflegebedürftigkeit, die einen Umbau der Wohnung mit sich bringt, sodass Bad, Küche, Räumlichkeiten temporär nicht nutzbar sind.

Sicherheit in Krisensituationen

Kurzzeitpflege kann ein Konzept sein, dass Ihnen die Sicherheit gibt, im Ernstfall nicht allein zu sein und umsorgt zu werden. Die Beantragung sollte möglichst rechtzeitig oder im Krisenfall zeitnah erfolgen.
Gut ist es in jedem Fall, wenn Sie sich rechtzeitig mit dem Verfahren der Beantragung vertraut machen, um im Pflegefall oder als pflegender Angehöriger schnell reagieren zu können.

Sie haben auch die Möglichkeit, Kurzzeitpflege mit anderen Zuschüssen zu ergänzen. Dazu gehören die monatlich gewährten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro. Außerdem können Menschen ab Pflegegrad 2 zusätzlich das Budget der
Verhinderungspflege in Höhe von ebenfalls 1.612 Euro im Jahr abrufen. Damit ergibt sich ein möglicher Gesamtbetrag von 3.224 Euro pro Jahr. Allerdings sollten Sie sich, wenn es möglich ist, vorab bei Ihrer Pflegekasse erkundigen, damit Sie sich auch einen Überblick über die Dimensionen der Selbstbeteiligung verschaffen und dafür Vorsorge treffen können.

Kurzzeitpflege zusammengefasst

  • zeitlich begrenzte Pflege mit Vollversorgung rund um die Uhr in einer Pflegeeinrichtung
  • pro Jahr sind 56 Tage möglich
  • Kosten fallen unterschiedlich aus (ab etwa 100 Euro pro Tag)
  • ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse mit 1.612 Euro pro Jahr bezuschusst
  • kann mit Verhinderungspflege von 1.612 Euro pro Jahr und dem monatlichen Betrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro aufgestockt werden
  • im besonderen Fall auch für Menschen ohne Pflegegrad
  • Eigenanteil kommt hinzu und kann eventuell steuerlich geltend gemacht werden
  • Anträge werden bei Kranken- oder Pflegekasse und ergänzend beim Sozialamt gestellt

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