Legalität: Was muss unter juristischen Gesichtspunkten beachtet werden?
Selber einen Arbeitsvertrag oder de facto ein Arbeitsverhältnis mit einer osteuropäischen Betreuungskraft abzuschließen, ist nach dem Gesetz absolut legitim. Es ist jedoch mit hohen Risiken verbunden. Denn Sie handeln als Arbeitgeber und tragen für die Pflegekraft die Verantwortung und damit verbundene Arbeitgeber-Risiken und Arbeitgeber-Pflichten. Einen zusätzlichen Aufwand stellen Formalität dar, die mit der Beschäftigung verbunden sind.
Weitere Nachteile können sein: Sollte ein Vertragliches Abkommen entstehen, muss dies deutschen Standards genügen. Wenn Sie mit der Person nicht zufrieden sind, müssten Sie sich um eine Ersatzperson kümmern und den gleichen Aufwand betreiben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Pflegekraft erkrankt oder aus anderen Gründen die Arbeitsstelle verlassen muss. In diesem Fall sind ggf. Lohnfortzahlungen zu leisten. Wir raten Ihnen, sich für eine alternative Variante zu entscheiden: Die Entsendung des Personals entsprechend aktueller EU-Richtlinien.
Risiken: Was müssen Sie berücksichtigen?
Vermittlungsagenturen für osteuropäisches Personal arbeiten auf Basis verschiedenster Konzeptionen. Unterschiede gibt es bei den Angeboten selbst, bei der Organisation und der Abwicklung des Vertrages. Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn eine selbstständige Betreuungskraft in ihren privaten Haushalt vermittelt werden soll. Die Gefahr der Scheinselbständigkeit besteht. Also wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den Arbeitnehmern zählt. Dies liegt geradezu auf der Hand, wenn Sie der einzige Auftraggeber sind und die eingestellte Kraft in Ihrem Haushalt lebt und von Ihnen freie Kost und Logis bezieht. Sie müssten in diesem Falle mit der Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen rechnen, wenn ein Gericht bei Ihnen entsprechend urteilt. Weitere strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen. Wollen Sie dennoch eine selbstständige Kraft anstellen, dann sollten Sie im Vorfeld unbedingt sicher sein dass diese in ihrem Heimatland ein Gewerbe angemeldet hat und auch mehrere Auftraggeber hat.
Verträge: Welche Unterschiede gibt es?
Entscheidet man sich für das Modell Entsendung, müssen zwei Verträge abgeschlossen werden. Einer mit der vermittelnden Pflegeagentur und ein weiterer mit dem osteuropäischen Arbeitgeber, der die Kraft zur Verfügung stellt bzw. ein Vertrag, die diese Situation abbildet. Es sollte auf eine sorgfältige Trennung geachtet werden: Der Vermittlungsvertrag darf nur die Vermittlung selbst zum Gegenstand haben, während der Dienstvertrag genau festlegen muss, welches präzise Leistungsprofil bei Ihnen zu Hause erfüllt werden soll. Fehlt eine Leistungsbeschreibung, könnte man bei Ihnen eine Weisungsbefugnis (Führungsmittel in einer Organisation – Die Erteilung von Weisungen erfolgt im Rahmen des Direktionsrechts von Vorgesetzten) ,vermuten. Es besteht die Gefahr, dass unversehens eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung im Raum steht.
Weiterer Stolperstein: Das Unternehmen, dass die Pflegekraft zur Verfügung stellt, sollte nicht selbst eine Vermittlungsagentur sein, da die Entsendung als alleiniger Unternehmenszweck möglicherweise nicht rechtskonform wäre.
Dokumente: Welche Unterlagen sind zwingend notwendig?
Das wichtigste Dokument ist die Bescheinigung A1 (früher E101). Daneben außerdem die Arbeits- und Entsendungspapiere sowie einen Krankenversicherungsnachweis. Mit dem Dokument A1 kann die Pflegekraft nachweisen, dass sie in ihrem Heimatland verpflichtet ist, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. A1 wird nur auf Anfrage ausgestellt und es kann vorkommen, dass sie nicht sofort vorgelegt werden kann. Grund ist eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes und so bleibt die Bescheinigung häufig beim entsendeten Unternehmen hinterlegt, bis sie gebraucht wird. Für eine Entsendung wird eine europäische Krankenversicherungskarte EKUZ ausgegeben. In der Praxis wird diese Karte ca. 14 Tage nach dem ausgestellten A1-Formular herausgegeben. Dies führt dazu, dass viele Pflegekräfte keine EKUZ-Karte dabei haben. Die EKUZ-Karte ist zwar fakultativ jedoch vorteilhaft im zeitkritischen Notfall. Oft werden ausländische Krankenversicherungskarten von unwissenden Institutionen in Deutschland nicht akzeptiert. Tipp: Achten Sie bitte darauf, dass die Pflegekraft über eine zusätzliche Krankenversicherung verfügt, um im Notfall keine Zeit verstreichen lassen zu müssen bzw. in Vorkasse treten zu müssen.
Es nicht mehr erforderlich für entsandte polnische Pflegekräfte eine Arbeitserlaubnis vorzulegen.
Anpassungen: Was sind die genau festgelegten Leistungen?
Im Dienstvertrag bzw. im vorher ausgefüllten Leistungsbogen wird genau beschrieben welche Leistungen zu erbringen sind. Sollten sich dennoch Änderungen in Form von Umfang und Art der Leistung ergeben, können diese frei mit dem osteuropäischen Entsendeunternehmen als Vertragspartner vereinbart werden. Indes besteht gegenüber der Betreuungskraft keine Weisungsbefugnis. Sie können/dürfen mit ihr keine Änderungsvereinbarungen treffen. Geht man mit Sinn und Verstand an Risiken und Probleme bei der Betreuungsorganisation an, lassen sich diese gezielt vermeiden. Hier spielt die Erfahrung der Pflegeagentur eine Rolle.
CHECKLISTE:
Situationsbewertung
Die Betreuung einer Person im häuslichen Umfeld, lässt sich nicht anders organisieren. Medizinische Unterstützung wird beispielsweise bereits von einem ambulanten Pflegedienst übernommen.
Arbeitsvertrag:
Ein selbst angefertigter Arbeitsvertrag wird nicht abgeschlossen. Faktisch wird auch kein Arbeitsverhältnis eingerichtet. Vermittlungsangebote, die über die Bundesagentur für Arbeit laufen, sind aufwändig.
Selbständige:
Eine Anstellung für selbstständige Personen wird so weit es geht vermieden.
Greift dieser Fakt nicht, muss eine Gewerbe-Anmeldung vorliegen – gerne in z.B. Polen direkt.
Wichtig: Es müssen mehrere Auftraggeber nachweisbar sein.
Entsendungsverträge:
Ein weiterer Vertrag besteht mit der vermittelnden Agentur. Es werden in diesem Vertrag keine Leistungen aufgezeigt. Es besteht ein weiterer Vertrag mit dem entsendenden Unternehmen. Dieser enthält eine genaue Beschreibung der Leistungen. Ein Unternehmen, dass Hilfskräfte entsendet, sollte nicht selbst eine Vermittlungsagentur sein.
Dokumente:
Arbeits- und Entsendungspapiere liegen vor (ZUA). Zwingend vorhanden sein muss das Dokument A1 und eine Krankenversicherungskarte (EKUZ oder eine Private), oder es kann bei Bedarf angefordert werden.
Der erste Schritt zu Ihrer innerfamiliären Entlastung durch eine polnische Pflegekraft beginnt mit dem ausfüllen des Anforderungsprofiles für Pflegekräfte aus Polen.