Das Pflegestärkungsgesetz

In den Jahren 2015 bis 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz schrittweise in drei Stufen in Kraft getreten mit dem Ziel, die Pflege in Deutschland zu verbessern. Was ist das Pflegestärkungsgesetz, und welche wichtigen Änderungen hat es gebracht? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Was ist das Pflegestärkungsgesetz?

Das Pflegestärkungsgesetz ist das Ergebnis von rund zehn Jahren Arbeit. Im Ergebnis brachte diese Arbeit drei Pflegestärkungsgesetze hervor, die Schritt für Schritt in den vergangenen Jahren umgesetzt worden sind. Ziel der Pflegestärkungsgesetze 1, 2 und 3 war und ist, die allgemeine Pflegesituation und damit die Situation von pflegebedürftigen Menschen, der pflegenden Angehörigen und auch des Pflegepersonals deutlich zu verbessern. Um diese Ziele zu erreichen, wurde die staatliche Unterstützung um mehr als 50 Prozent erweitert, was in Zahlen ausgedrückt 12 Milliarden Euro bedeutet. Während vor dem Pflegestärkungsgesetz die Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der körperlichen Erkrankung bemessen wurde, stellt das Pflegestärkungsgesetz den Grad des selbstständigen Handelns in den Mittelpunkt. Das ist eine der wichtigsten Änderungen, die das Pflegestärkungsgesetz hervorgebracht hat.

 

Diese und weitere neue Regelungen verteilten sich auf drei Pflegestärkungsgesetze mit folgenden Inhalten:

  • Erstes Pflegestärkungsgesetz: Das PSG I trat am 1. Januar 2015 in Kraft und hatte insbesondere die finanzielle Pflegeunterstützung zum Inhalt. Es wurden nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhöht. Auch für Menschen, die an Demenz erkrankt waren, verbesserte sich die Pflegesituation ebenso wie für Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen, deren Zahl erhöht wurde. Außerdem wurde ein Pflegevorsorgefonds etabliert mit dem Ziel, künftige Beitragssteigerungen abzufedern.
  • Zweites Pflegestärkungsgesetz: Seit dem 1. Januar 2016 wurde mit dem PSG II die Pflegebedürftigkeit neu definiert. Neben der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes wurde auch das Begutachtungsverfahren geändert, und aus den bisherigen drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade. Außerdem erfolgte eine Gleichstellung von psychischen Erkrankungen und geistigen Behinderungen mit körperlichen Erkrankungen, die zuvor aufgrund ihrer Sichtbarkeit der alleinige Maßstab für die Einstufung in eine Pflegestufe waren. Das bedeutet, dass Menschen mit geistigen und psychischen Erkrankungen endlich als Kranke eingestuft werden und mit einer entsprechenden staatlichen Unterstützung rechnen können.
  • Drittes Pflegestärkungsgesetz: Inhalt des am 1. Januar 2017 eingeführten PSG III war insbesondere die Verbesserung der Pflegesituation auf regionaler beziehungsweise kommunaler Ebene sowie die dortige Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen. Die Beratungsangebote wurden erweitert, und der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff als Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad umgesetzt.

Finanziert wurde das Erste Pflegestärkungsgesetz durch eine Anhebung des von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragenen Beitragssatzes um 0,3 Prozent. Ein Drittel der dadurch erzielten höheren Beitragseinnahmen sollten fortan in den Aufbau des Pflegevorsorgefonds fließen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wurde um 0,2 Prozent angehoben, wodurch die Finanzierung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes sichergestellt war.

Das Pflegestärkungsgesetz und seine wichtigsten Änderungen

Das Pflegestärkungsgesetz ist die Summe aus insgesamt drei Pflegestärkungsgesetzen, die Schritt für Schritt umgesetzt wurden. Dabei gab es grundlegende Änderungen, die sich weitgehend positiv auf die Pflegesituation in Deutschland ausgewirkt haben.

Die wichtigsten Änderungen des Pflegestärkungsbegriffs sind:

  • Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • Pflegegrade anstelle von Pflegestufen
  • Neues Begutachtungsassessment als Bemessungsgrundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad
  • Erhöhung der Leistungsbeiträge
  • Stärkung der ambulanten Pflege
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Umbauten und Anpassungen in der häuslichen Umgebung
  • Änderungen in der stationären Pflege in Pflegeheimen

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Basis für das Pflegestärkungsgesetz ist die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Während in der Zeit davor die Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe maßgeblich vom Grad der Erkrankung abhängig war, stellt die neue Definition auf den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person ab. Ziel ist, die Pflege an die individuellen Bedürfnisse jedes Einzelnen anzupassen, auf die individuelle Lebenssituation und auf die Hilfe, die der Pflegebedürftige tatsächlich braucht. In den Mittelpunkt der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) rücken nicht die alters- oder krankheitsbedingten körperlichen Einschränkungen, sondern die Fähigkeiten, über die die jeweilige Person verfügt. Die Neudefinition der Pflegebedürftigkeit hat dazu geführt, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen, zum Beispiel mit Depressionen oder Demenz, nach dem Pflegestärkungsgesetz endlich ausreichend in der Pflege berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Menschen mit einem geistigen Handicap, die vorher lediglich mit punktuellen Leistungen aus der Pflegeversicherung rechnen konnten. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ermöglicht es, die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen vollständig zu erfassen und zu berücksichtigen. Da die Fähigkeiten von seelisch und geistig beeinträchtigten Menschen das selbstständige und selbstbestimmte Handeln einschränken, ist die Türe zur Einstufung in einen Pflegegrad und den Erhalt von Pflegeleistungen offen.

Pflegegrade statt Pflegestufen

Es war das Pflegestärkungsgesetz 2, das aus den ehemals drei Pflegestufen insgesamt fünf Pflegegrade machte. Maßgeblich für die Einstufung in einen Pflegegrad ist der Grad der Selbstständigkeit, der sich an der geistigen und körperlichen Verfassung der pflegebedürftigen Person orientiert.

  • Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 2 bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 3 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 4 bedeutet eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Pflegegrad 5 bedeutet eine ebenfalls eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, wobei – darüber hinausgehende – besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung erfüllt sein müssen.


Mit dem Pflegestärkungsgesetz werden Menschen in den neuen Pflegegrad 1 eingestuft, die keinen bedeutenden Unterstützungsbedarf haben, die jedoch beispielsweise eine Anpassung der Wohnsituation und eine Pflegeberatung benötigen. Diese Personen waren bislang leer in Bezug auf Leistungen aus der Pflegekasse ausgegangen.

Das neue Begutachtungsassessment

Das Pflegestärkungsgesetz hat auch eine neue Form der Begutachtung hervorgebracht, das sogenannte „Neue Begutachtungsassessement“, kurz NBA genannt. Geändert hat sich also das Verfahren, mit dem die Pflegebedürftigkeit durch den MDK ermittelt wird und bei dem insgesamt sechs Bereiche bewertet werden.

Diese sechs Bereiche werden vom MDK bewertet:

  • Mobilität: Bei der Mobilitätsprüfung kommt es darauf an, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist, sich ohne Unterstützung fortzubewegen, eine bestimmte Körperhaltung einzunehmen oder diese zu wechseln.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hier prüft der MDK, inwieweit der Pflegebedürftige in der Lage ist, Personen, Orte und Dinge zu erkennen, sich an Gesprächen zu beteiligen und sich an bestimmte Situationen zu erinnern.
  • Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen: Bei diesem Bereich wird bewertet, ob die pflegebedürftige Person auffällige Verhaltensweisen zeigt, zum Beispiel Aggressivität, und ob es psychische Beeinträchtigungen gibt.
  • Selbstversorgung: Bezüglich der Selbstversorgung fragt der MDK den Pflegebedürftigen, inwieweit er in der Lage ist, selbstständig zu essen, zu trinken und sich anzukleiden. Gleiches gilt für die Körperpflege, unter anderem Duschen und Baden, sowie für den Gang zur Toilette.
  • Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Anforderungen: Das ist ein weiterer wichtiger Punkt im Begutachtungsassessment. Hier wird geprüft, inwieweit der Antragsteller Unterstützung braucht, zum Beispiel beim Blutdruck messen, bei der Einnahme von Medikamenten oder bei der Gabe von Insulin über eine Spritze im Falle einer Zuckerkrankheit.
  • Soziale Kontakte und Gestaltung des Alltag: Hier möchte der MDK wissen, ob die pflegebedürftige Person in der Lage ist, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten. Gefragt wird auch, ob sie mit ihrem persönlichen Umfeld interagiert beziehungsweise in welchem Umfang soziale Kontakte bestehen.

 

Von der Einstufung in einen Pflegegrad hängt der Umfang der Pflegeleistungen ab, die von der Pflegeversicherung getragen werden. Eine erneute Prüfung der Pflegebedürftigkeit findet statt, sobald sich der Gesundheitszustand ändert.

Erhöhung der Leistungsbeiträge

Dem Pflegestärkungsgesetz ist es zu verdanken, dass nahezu alle Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung angehoben wurden. Bereits zum 1. Januar 2015 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung um vier Prozent erhöht. Das Pflegestärkungsgesetz 2 sah im Januar 2017 eine erneute Anhebung der Beitragssätze um 0,2 Prozent vor, mit dem die Pflegegrade und das neue Begutachtungsassessment finanziert wurden.

Stärkung der ambulanten Pflege

Das Pflegestärkungsgesetz stärkt die ambulante Pflege gegenüber der stationären Pflege – ein Grundsatz, der sich durch das ganze Gesetzeswerk zieht. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige so weit und so lange wie möglich zuhause gepflegt werden. Um diesen Grundsatz zu manifestieren, sind die Leistungsbeiträge für die ambulante Pflege gegenüber denen der stationären Pflege erhöht worden. Darüber hinaus wurden weitere Leistungen verbessert, die die häusliche Pflege erleichtern. Dazu gehört zum Beispiel der Umbau der Wohnung, um die Mobilität innerhalb der Wohnung zu fördern und zu vereinfachen. Gleichzeitig haben die pflegenden Angehörigen im Pflegestärkungsgesetz mehr Berücksichtigung gefunden. Für sie werden beispielsweise Pflegekurse und kostenlose Beratungen angeboten, um die häusliche Pflegeleistung zu unterstützen und für die pflegenden Angehörigen zu erleichtern.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurde es außerdem möglich, die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege miteinander zu kombinieren. Während die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege auf Zeit ist, wird die Verhinderungspflege zuhause durchgeführt, zum Beispiel von einer Pflegefachkraft oder einem anderen Angehörigen. Auf diese Weise verschaffen sich pflegende Angehörige mehr Freiraum, um sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern und um sich zu erholen. Der Vorteil besteht darin, dass die Leistung für die Verhinderungspflege, die für einen Zeitraum von 42 Tagen 1.612 Euro im Jahr beträgt, mit Mitteln aus der Kurzzeitpflege aufgestockt werden kann. Das ist unter der Voraussetzung möglich, dass diese nicht in Anspruch genommen worden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von maximal 50 Prozent der Summe, die für die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, was einen Betrag von 806 Euro ergibt. In der Zeit, in der die Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen wird, erhält der Pflegebedürftige die Hälfte des Pflegegeldes. Die stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege hat indes keine Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes.

Umbauten und Anpassungen in der häuslichen Umgebung

Mit dem Pflegestärkungsgesetz sind auch die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auf bis zu 4.000 Euro erhöht worden. Ändert sich der Pflegebedarf, gewährt die Pflegekasse unter Umständen erneut einen Zuschuss. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 lediglich maximal 2.557 Euro gezahlt. Auch diese Maßnahme dient dazu, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange ein selbstständiges Leben im häuslichen Umfeld führen können. In vielen Fällen erleichtern die Umbauten die ambulante Pflege oder machen pflegerische Tätigkeit überhaupt erst möglich. Rechtsgrundlage ist § 40 SGB XI (Sozialgesetzbuch elftes Buch), wonach Voraussetzung die Einstufung in einen Pflegegrad ist. Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen müssen außerdem die häusliche Pflege erleichtern und die Belastung des Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen reduzieren. Die Umbaumaßnahmen müssen eine selbstständigere Lebensführung sicherstellen.

 

Beispiele für von der Pflegekasse finanzierte Umbaumaßnahmen:

  • Maßnahmen, die die häusliche Umgebung an die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person anpassen, zum Beispiel ein Treppenlift, ein Aufzug oder Fenster mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe.
  • Maßnahmen, für die ein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz erforderlich ist und die den Wohnbereich dauerhaft verändern, zum Beispiel eine barrierefreie Dusche, die Verbreiterung der Türrahmen oder der Austausch der Badewanne gegen eine Wanne mit Türe.
  • Maßnahmen, die geeignet sind, technische Hilfestellungen zu geben, zum Beispiel der Umbau oder Einbau von Mobiliar.

Änderungen in der stationären Pflege in Pflegeheimen

Während die Leistungen für die häusliche Pflege aufgestockt wurden, brachte das Pflegestärkungsgesetz auch Änderungen in der stationären Pflege. Die finanzielle Unterstützung für die vollstationäre Pflege wurde – und das ist ein Nachteil des Pflegestärkungsgesetzes – verringert. Ein weiterer Nachteil ist, dass ein vom Pflegegrad unabhängiger Eigenanteil für die stationäre Pflege festgesetzt wurde, der je nach Pflegeheim unterschiedlich ausfallen kann. Das geschah vor dem Hintergrund, dass Bewohner mit einem niedrigen Pflegegrad solche mit einem hohen Pflegegrad mitfinanzieren sollen. Im Gegensatz zu den Pflegebedürftigen, die auf stationäre Hilfe angewiesen sind, profitieren die Pflegeheime vom Pflegestärkungsgesetz. Seit 2015 investiert der Staat rund eine Milliarde Euro im Jahr zusätzlich in Betreuungskräfte. Das hatte zur Folge, dass die Zahl der Betreuungskräfte massiv angestiegen ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass es auch Kritik am Pflegestärkungsgesetz gibt. Es sind vor allem die pflegenden Angehörigen, die sich finanziell schlecht abgesichert und von der Politik allein gelassen fühlen. Tatsächlich verzichten manche auf Leistungen, weil die Beantragung zu umständlich ist. Kritik gibt es auch bezüglich der hohen Kosten im Pflegeheim für pflegebedürftige Menschen, die im Bundesdurchschnitt bei einem Eigenanteil von über 2.000 Euro im Monat liegen. Dementsprechend werden Forderungen nach einer weiteren Pflegereform laut, für die es bereits intensive Vorbereitungsmaßnahmen gibt.

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