Entlastungsbetrag: die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege bietet der Staat einen sogenannten Entlastungsbetrag. In Zahlen ausgedrückt handelt es sich dabei um bis zu 1500 Euro jährlich bzw. 125 Euro monatlich. Anspruch auf diese Leistungen haben auch Betroffene, die zur Pflegeklasse 1 gezählt werden. Was es damit genau auf sich hat, wofür der Betrag primär gedacht ist und bis wann er spätestens aufgebraucht sein sollte, sind nur einige der Fragen, mit denen sich dieser Beitrag beschäftigt.

Wissenswertes zum „zweckgebundenen Einsatz“ des Entlastungsbetrages

Die Pflegebedürftigkeit geht mit vielen Kosten einher. Jedoch werden betroffene Menschen hier nicht alleingelassen. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, auf eine Vielzahl an Unterstützungsangeboten zurückzugreifen. Eines davon ist der in diesem Artikel zur Diskussion stehende Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich.

Dieser ist laut gesetzlichen Vorgaben „zweckgebunden einzusetzen“. In der Praxis besteht bei der Auslegung dieser Bedingung jedoch ein relativ großer Spielraum. Entsprechend ranken die Nutzungsmöglichkeiten von Maßnahmen, die der Entlastung pflegender Verwandter und/oder anderer nahestehender Personen dienen, bis hin zu solchen, die zu mehr Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der Betroffenen im Alltagsgeschehen beitragen.

Häufig handelt es sich dabei um Aufwendungen, die in Verbindung mit Leistungen der Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege oder aber der jeweils in Anspruch genommenen Pflegedienste erfolgen. Zu dieser Kategorie zählen außerdem sogenannte Unterstützungsleistungen. Dabei handelt es sich um Angebote, die konkrete Hilfestellungen im Alltag zum Ziel haben und in der Regel von Bundesland zu Bundesland variieren können.

Nutzungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrages am Beispiel

Doch wie sieht ein Einsatz des Entlastungsbetrages für dafür vorgesehene Leistungen nun eigentlich genau aus?

Zum besseren Verständnis erweist sich an dieser Stelle die beispielhafte Aufführung einiger Szenarien aus dem Alltag als sinnvoll.

Bei Pflegegrad 1 beispielsweise kann der Entlastungsbetrag auch für von anerkannten Pflegediensten ausgeführte Hilfestellungen beim An- und Auskleiden, Duschen, Baden, bei der Haar- und Mundpflege sowie beim Toilettengang und Verlassen des Bettes verwendet werden. Im Fachjargon spricht man hier von Leistungen, die der körperbezogenen Selbstversorgung dienen.

Ebenfalls einsetzbar ist der Entlastungsbetrag für alle Arten der pflegerischen Betreuung. Dazu zählen Alltagsgestaltung, Hilfe bei der Orientierung sowie das Aufrechterhalten sozialer Kontakte. Möchten Sie beispielsweise als pflegebedürftige Person an einem Kurs teilnehmen, der den Transport zum und vom Veranstaltungsort erfordert, so kann der daraus entstehende finanzielle Aufwand mit dem Entlastungsbetrag gedeckt werden. Vergleichbares gilt für den Besuch und Empfang von Gästen, das Aufsuchen von Ämtern und öffentlichen Einrichtungen etc..

Hilfen bei der Haushaltsführung wie dem Reinigen der Wohnung, dem Einkaufen und Kochen durch Repräsentanten ambulanter Pflegedienste, sorgen ebenfalls für den Erhalt eines selbstbestimmten und unabhängigen Daseins und werden folglich als eine Variante der Nutzung des Entlastungsbetrages anerkannt.

Unter der Lupe: Angebote zur Unterstützung im Alltag

Dass Angebote, die für die Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben gedacht sind, ebenfalls mithilfe des Entlastungsbetrages bestritten werden können, wurde bereits erwähnt. Jedoch ist hierfür grundsätzlich die Anerkennung der jeweils in Anspruch genommenen Maßnahme bzw. Leistung durch die zuständige Landesbehörde erforderlich.

Beispiele für mögliche Szenarien sind Einzelbetreuung und Tagesbetreuung in Kleingruppen durch anerkannte Kräfte, familienentlastende Dienste, Alltags- und Pflegebegleiter sowie Betreuungsgruppen. Auch die Inanspruchnahme von professioneller Hilfe zur stundenweisen Entlastung von pflegenden Angehörigen gehört in diesen Bereich.

Doch nun ein Fall aus der Praxis. Grundsätzlich kommen Sie als betroffene Person noch sehr gut alleine zurecht, benötigen jedoch ein- oder zweimal in der Woche Hilfe beim Einkaufen, da Sie sich etwas unsicher auf den Beinen fühlen. In diesem Fall kann auf einen ambulanten Pflegedienst zurückgegriffen werden, der mehrmals wöchentlich Personal schickt, das Sie auf Ihrem Weg in den Supermarkt, zum Bäcker und/oder Friseur begleitet.

Um eine Kostenerstattung für die hier präsentierten Leistungen zur Unterstützung im Alltag zu erhalten, müssen diese dem nach Landesrecht erstellten Konzept und seinen Anforderungen gerecht werden. Diese Auflage dient in erster Linie der Qualitätssicherung und umfasst folglich eine Liste anerkannter Leistungen, erforderlicher Qualifikationen der eingesetzten Dienste bzw. helfenden Personen und mehr. Häufig handelt es sich hier um ehrenamtlich agierende Organisationen.

Stichwort Kostenerstattung für angefallene Aufwendungen

Wie lassen sich die angefallenen Kosten nun aber genau mit Hilfe des Entlastungsbetrages decken? Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang das Sammeln von aussagekräftigen Belegen. Diese müssen bei der Pflegekasse bzw. alternativ bei der privaten Versicherung der pflegebedürftigen Person eingereicht werden. Infrage kommende Leistungen umfassen den oben aufgeführten Katalog aus allgemeinen Hilfen bei der Haushaltsführung, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen etc. inklusive der nach Landesrecht geregelten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der deutliche Bezug zwischen dem Antrag auf Kostenerstattung, den erbrachten Belegen sowie der jeweils hierfür zutreffenden anerkannten Leistung. Kurz: Fällt diese unter die Kategorie der Kurzzeitpflege, der Tages- oder Nachtpflege oder aber den nach Landesrecht beurteilten Angeboten und/oder Leistungen, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden?

Eine Ausnahme, die den Betroffenen zweifellos zugutekommt, besteht in der flexiblen Handhabung von Leistungen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege durch die Pflegekassen. Auf den Punkt gebracht kann der Entlastungsbetrag auch für in Verbindung mit diesen Leistungen entstandene Teilkosten für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden.

Ein weiterer Pluspunkt ist, dass Leistungsbeträge, die in einem Kalendermonat noch nicht vollständig aufgebraucht wurden, auf den Folgemonat übertragen werden. Entsprechend brauchen Sie bei einer sparsamen Nutzung dieser finanziellen Hilfe, keinen Verlust zu befürchten. Ähnlich verhält es sich für am Ende des Kalenderjahres noch offene Leistungsbeträge, die mit ins neue Jahr genommen werden können. Allerdings sollten Sie von diesen bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres Gebrauch machen.

Kombination von Entlastungsbetrag & ambulantem Sachleistungsbetrag

In Bezug auf die hier angesprochenen Leistungen sowie die Deckung der anfallenden Kosten sind die Grenzen oftmals fließend. Ein in diesem Zusammenhang essentieller Begriff ist der sogenannte Umwandlungsanspruch. Dieser besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass Leistungen aus einem Bereich in einen anderen übertragen werden können. Für Sie als pflegebedürftige Person oder pflegende Angehörige bedeutet dies eine bestmögliche Nutzung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen bzw. finanziellen Unterstützungsangebote.

Entsprechend können Sie den Entlastungsbetrag beispielsweise für die Unterstützung einer pflegenden Angehörigen nutzen, indem Sie ein- bis zweimal pro Woche einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, um Ihnen beim Einkaufen sowie anderen, den Haushalt betreffenden Belangen zu helfen.

Möchten Sie darüber hinaus Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen, so können Sie hierfür, sofern noch vorhanden, auch auf Teile des ambulanten Sachleistungsbetrages zurückgreifen. Grundsätzlich handelt es sich dabei um bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrages. Jedoch haben ambulante Pflegesachleistungen den Vorrang. Ist nach deren Nutzung noch Geld übrig, so kann dieses bei Bedarf wie beschrieben eingesetzt werden.

Im Fachjargon ist hier von einem sogenannten Umwandlungsanspruch die Rede. Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine „Umwandlung“ des Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistungen in einen Anspruch auf eine Kostenerstattung der Leistungen erfolgt, die für gemäß dem jeweiligen Landesrecht anerkannte Angebote zur Hilfestellung bei alltäglichen Aufgaben und Herausforderungen gedacht sind.

Der Prozess der tatsächlichen Kostenerstattung verläuft ähnlich wie bei der Beantragung des hier im Zentrum stehenden Entlastungsbetrages. Als pflegebedürftige Person müssen Sie zusammen mit dem Kostenerstattungsantrag Nachweise vorlegen, die zum einen die Ihnen entstandene Eigenbelastung, zum anderen die Höhe der zu erstattenden Kosten deutlich machen. Gemäß dieses Verfahrens, das im Allgemeinen als Kombinationsleistung bezeichnet wird, kann der ambulante Sachleistungsbetrag folglich sowohl für durch einen ambulanten Pflegedienst erbrachte Leistungen als auch für den Umwandlungsanspruch eingesetzt werden. Bleibt am Ende immer noch ein Betrag übrig, so kann dieser gegebenenfalls als anteiliges Pflegegeld genutzt werden.

Zusammengefasst ist hier festzuhalten, dass Pflegebedürftige sowohl Anspruch auf den Entlastungsbetrag als auch auf die oben beschriebene Umwandlung von ambulanten Pflegesachleistungen haben.

Darüber hinaus ist an dieser Stelle erneut darauf zu verweisen, dass der Entlastungsbetrag lediglich in der Pflegeklasse 1 für Leistungen der sogenannten körperbezogenen Selbstversorgung wie beispielsweise die morgendliche Hilfe beim Waschen und Anziehen verwendet werden darf. In den Pflegestufen 2 bis 5 gibt es hierfür die bereits angesprochenen Sachleistungen.

Ein weiteres Beispiel aus der Praxis

Ein Hinweis für Bezieher/-innen von Pflegegeld als Einstieg: Erfolgt die Pflege der Betroffenen durch Angehörige zu Hause, so sind ab Pflegeklasse 2 halbjährige Beratungsbesuche vorgeschrieben. Diese dienen primär der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und haben somit in erster Linie pflegefachliche Themen zum Inhalt.

Gesetzt den Fall, dass eine pflegebedürftige Person der Pflegeklasse 2 anstelle auf ambulante Pflegesachleistungen auf nach dem geltenden Landesrecht anerkannte Abgebote zur Unterstützung zurückgreift, kann die Wahrnehmung besagter Beratungsgespräche unter bestimmten Bedingungen ebenfalls obligatorisch sein.

Gehen wir davon aus, dass die betroffene Person von dem sogenannten Umwandlungsanspruch Gebrauch macht und auf diese Weise 40 Prozent des in Pflegegrad 2 in erster Linie für ambulante Pflegesachleistungen gedachten Leistungsbetrages in einen Kostenerstattungsanspruch umwandelt. Dieser Betrag wiederum dient der Bezahlung des anerkannten Betreuungsangebotes. Rein formell wird er jedoch im Rahmen der Kombinationsleistung wie eine ambulante Pflegesachleistung eingestuft.

Um dieses Fallbeispiel mit Zahlen zu veranschaulichen: Von dem in der Pflegeklasse 2 monatlich gezahlten Sachleistungsbetrag in Höhe von 689 Euro werden 40 Prozent, sprich 275, 60 Euro, für das landesrechtlich anerkannte Unterstützungsangebot verwendet. Von den verbleibenden 60 Prozent in Höhe von 316 Euro können 189, 60 Euro als anteiliges Pflegegeld genutzt werden. Letzteres ist entscheidend für die obligatorische Abrufung des oben beschriebenen Beratungsbesuches. Dieser ist erforderlich, da die pflegebedürftige Person zwar von dem für ambulante Pflegesachleistungen ausgeschriebenen Betrag Gebrauch macht, sie jedoch de facto von keinem ambulanten Pflegedienst häuslich versorgt wird.

Flexibel, variierbar & vielseitig: Vorteile des Leistungsspektrums in der häuslichen Pflege

Die vorangegangenen Ausführungen haben bereits viele der Vorzüge, die sich Betroffenen aufgrund der ausgesprochenen „Dehnbarkeit“ des Leistungskataloges bieten, aufgezeigt.

Allen voran ist hier die Fülle an Wahlmöglichkeiten zu nennen, die eine eigenständige, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Kombination der jeweils infrage kommenden Leistungen möglich macht. Betroffene sollten jedoch im Hinterkopf behalten, dass eine Anerkennung der jeweils ausgesuchten Pflegedienste durch die Pflegekasse bzw. die private Pflegeversicherung eine Grundvoraussetzung für eine Beteiligung an den Kosten ist.

Eine bestmögliche Nutzung der verschiedenen Leistungsangebote inklusive des in diesem Artikel ausführlich beschriebenen Entlastungsbetrages, Umwandlungsanspruchs sowie anderer Pflegeleistungen verlangt eine eingehendere Recherche. In jedem Fall profitieren Pflegebedürftige ebenso wie ihre Angehörigen von der vergleichsweise hohen Transparenz, die ein Großteil der Pflegedienste in Bezug auf Vertragsbedingungen, Änderungen und damit möglicherweise einhergehenden Kosten walten lässt. Die erforderlichen Informationen werden in der Regel frühzeitig vor einem Vertragsabschluss weitergeleitet und ermöglichen es den Betroffenen folglich, auf Wunsch nach Alternativen Ausschau zu halten.

Auskünfte zu anerkannten Pflegediensten nebst beständig aktualisierten Auflistungen von jeweils angebotenen Leistungen und anfallenden Kosten finden sich im Internet. Alternativ können entsprechende Informationen auch direkt bei den Pflegekassen eingeholt werden.

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